Reform des SGBVIII

Das Kinder- und Jugendstärkegesetz (KJSG) ist verabschiedet. Am 10.06.2021 ist das Gesetz veröffentlicht worden, und damit in Kraft getreten.

Mehreren Paragrafen, beispielsweise: §1, §22 und § 24 wurden mit dem Begriff ‚selbstbestimmt‘ erweitert. So lautet §1 nun:

„Jeder junge Mensch hat das Rech auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Unter §27 (Hilfen zur Erziehung) wird betont, dass ‚unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden können, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.‘

§45 (Betriebserlaubnis) nimmt explizit zur Sicherung des Kindeswohls die „Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt“ mit auf. ‚Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerdemanagement‘ sind hierbei unerlässlich/ zwingend.

In §47 werden die Regelungen einer ‚gegenseitigen Informationspflicht‘ zum Wohl des Kindes dargelegt.

Hilfen sollen zukünftig niederschwellig und aus einer Hand kommen. Sofort gilt dies für die Inklusion in der Jugendhilfe. 2024 sollen sogenannte VerfahrenslotsInnen eingeführt werden. 2028 sollen Leistungen für junge Menschen sowohl mit (drohender) seelischen Behinderung also auch mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt werden.

Die Synopse zum KJSG des DIJuF ist eine sehr gute Arbeitshilfe, zu finden hier: