Neuerungen in der Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule

Die seit längerem angekündigte Novellierung der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen ist nun da. Ab 01. August 2019 ist sie in Kraft getreten, und hat damit die bisherige VwV (Kooperation Kindertageseinrichtungen-Grundschulen) vom 14. Februar 2002 abgelöst.

 

Die VwV ist deutlich umfänglicher geworden und hat einen „Hinweis für Eltern“ und eine „Reflexionsbogen für die Kooperationslehrkräfte“ im Anhang.

 

Das Ministerium betont im Kapitel 1, Grundlagen und Ziele:

Die Zusammenarbeit von öffentlichem Gesundheitsdienst, pädagogischen Fachkräften und den für die Kooperation zuständigen Lehrkräften der Grundschulen (Kooperationslehrkräfte) soll eine ganzheitliche Sicht auf die Entwicklung des einzelnen Kindes ermöglichen:“

 

Als wesentliche Änderungen hebt das Kultusministerium folgendes hervor:

  • Zusammenarbeit mit den Eltern
  • Kooperation mit den Gesundheitsämtern
  • Orientierungsplan für die Kindertageseinrichtungen und Bildungsplan der Grundschule
  • Konkretisierung der Aufgaben
  • „regionale Ansprechpersonen“

 

Die VwV ist für die Schulen bindend, es gibt aber (bislang) keine Gesetzesgrundlage für Träger von Kindertageseinrichtungen. Der Abschnitt „Mitwirkung der Tageseinrichtungen“ findet sich so nicht wieder in der neuen Fassung. Im Kapitel 4ff wird die Zusammenarbeit zwischen Kita und Grundschule beschrieben. Betont werden, dass pädagogische Angebote gemeinsam durchgeführt werden, mit dem Fokus „den jeweiligen Entwicklungsstand der Schulanfängerin und Schulanfänger einschätzen zu können“ (vgl. hierzu VwV 4.2.1.) Unter 4.2.2 wirkt fortgeführt, dass die Kooperationslehrkraft ihre Einschätzung im Hinblick auf die Schulbereitschaft des Kindes dokumentiert und „…erteilt der pädagogischen Fachkraft Einblick in die auf dem Reflexionsbogen dokumentierten Daten.“

 

Im Kapitel zur Erziehungspartnerschaft wird das Einbringen von Wissen über die Entwicklung des Kindes der Eltern gewünscht und ist ein Austausch angestrebt. Die Eltern werden lediglich über „ Ziele, Inhalte und Maßnahmen der Kooperation informiert“, was nicht auf gelebte Erziehungspartnerschaft hindeutet. Kritisch zu sehen ist unter diesem Aspekt auch der Umgang mit dem Reflexionsbogen, der

„….im Rahmen der Schulanmeldung an die aufnehmende Schule weiter geleitet wird „ und die Eltern nur ein Kopie davon erhalten. (vgl. Vwv 4.2.2)

 

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